Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 156/2018

Verfügung vom 26. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2017 (SK 17 43).

Erwägung:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_156/2018
Datum : 26. Februar 2018
Publiziert : 07. März 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug


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